OLG Hamm - Beschluß vom 06.06.1975 (2 Ss OWi 500/75) - DRsp Nr. 1994/11037
OLG Hamm, Beschluß vom 06.06.1975 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 500/75
DRsp Nr. 1994/11037
1. Von dem Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen, kann nicht ein einzelnes bestimmtes Fahrzeug ausgenommen werden, vielmehr kann nur eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von dem Verbot ausgenommen werden.2. Erhebliche Nachteile wirtschaftlicher oder beruflicher Art rechtfertigen nicht ohne weiteres, von der Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 25StVG bei einer Zuwiderhandlung gegen § 24aStVG abzusehen, sondern nur dann, wenn die Anordnung eines Fahrverbots in dieser Hinsicht eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde.