OLG Koblenz - Beschluss vom 10.01.2006
1 Ws 18/06
Normen:
StPO § 111a § 458 Abs. 1 § 473 Abs. 1 ; StGB § 44 Abs. 3 Satz 2 § 51 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 720
Vorinstanzen:
LG Koblenz - (Diez) - 7 StVK 551/05 - 17.11.2005,

OLG Koblenz - Beschluss vom 10.01.2006 (1 Ws 18/06) - DRsp Nr. 2006/3020

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 18/06

DRsp Nr. 2006/3020

»Die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht auf das Fahrverbot angerechnet, wenn und soweit sich der Verurteilte während dieser Zeit in Haft befunden hat.«

Normenkette:

StPO § 111a § 458 Abs. 1 § 473 Abs. 1 ; StGB § 44 Abs. 3 Satz 2 § 51 Abs. 5 ;

Gründe:

Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. März 2002, rechtskräftig seit dem Tage der Verkündung, wurde der Beschwerdeführer wegen Betäubungsmitteldelikten zu 2 mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein 3-monatiges Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt.

In dieser Sache befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Mai 2001 ununterbrochen in Untersuchungs- und Strafhaft.

Bei seiner Festnahme am 8. Mai 2001 führte er verschiedene Gegenstände bei sich, die in amtliche Verwahrung genommen wurden, darunter Fahrzeugpapiere und sein Führerschein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 23. August 2001 wurde ihm gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Dieser Beschluss wurde durch das Landgerichts Trier am 28. März 2002 im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung aufgehoben.