OLG Nürnberg - Urteil vom 02.12.1975 (7 U 118/75) - DRsp Nr. 1994/13040
OLG Nürnberg, Urteil vom 02.12.1975 - Aktenzeichen 7 U 118/75
DRsp Nr. 1994/13040
Der Verkehrsteilnehmer kann sich bei der Entscheidung, ob die Regeln der § 8 oder diejenigen des § 10StVO eingreifen, nur an die ihm sichtbaren Merkmale des Verkehrsraums halten. Bei der Frage, ob eine Grundstücksein- bzw. -ausfahrt i.S. des § 10StVO vorliegt, kann daher nur auf das sich dem Verkehrsteilnehmer bietende Gesamtbild abgestellt werden.