OLG Oldenburg - Urteil vom 11.07.2006
6 U 51/06
Fundstellen:
VersR 2008, 1115

OLG Oldenburg - Urteil vom 11.07.2006 (6 U 51/06) - DRsp Nr. 2011/9007

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 6 U 51/06

DRsp Nr. 2011/9007

Gründe:

I.

Die Beklagten werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufungen keine Aussicht auf Erfolg haben. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind als Gesamtschuldner nach §§ 823 I, 847, 830, 840 I BGB a.F. zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Das Landgericht hat in rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung die Feststellung getroffen, dass auch die Beklagten zu 2) bis 4) an den Verletzungshandlungen gegenüber dem Kläger beteiligt waren. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht (mittelbar) auch die Aussagen der minderjährigen Zeugen im Ermittlungsverfahren verwertet hat. Zum einen war die Vorgehensweise mit den Eltern der Kinder abgesprochen. Zum anderen sind die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemachten Aussagen der Kinder in erster Linie benutzt worden, um sie den Kindern vorzuhalten, damit sie ihre (in Anbetracht der vergangenen Zeit nachvollziehbaren) Gedächtnislücken auffrischen konnten.