In dem Rechtsstreit
... / ...
wegen Schmerzensgeld
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2006
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 16.08.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu _. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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