OVG Hamburg - Beschluss vom 03.11.2005
3 Bs 566/04
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; GebG § 5 ; HmbVwVG § 19 ; Gesetz zur Neuordnung des Abschleppverfahrens (v. 9. September 2003, HmbGVBl. S. 467); GebO für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
Fundstellen:
VRS 110, 303
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 E 5551/04

OVG Hamburg - Beschluss vom 03.11.2005 (3 Bs 566/04) - DRsp Nr. 2008/6693

OVG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 3 Bs 566/04

DRsp Nr. 2008/6693

»Der Widerspruch gegen einen "Gebührenbescheid zum Beiseiteräumen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs", wie ihn die Freie und Hansestadt Hamburg seit der Neuordnung des Abschleppverfahrens auf der Grundlage des Gebührengesetzes erlässt, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt kraft Sachzusammenhangs auch für die darin enthaltene Anforderung des von dem Abschleppunternehmer in Rechnung gestellten Betrags als "besondere Auslagen" nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GebG.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; GebG § 5 ; HmbVwVG § 19 ; Gesetz zur Neuordnung des Abschleppverfahrens (v. 9. September 2003, HmbGVBl. S. 467); GebO für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung eines Bescheids, mit dem die Antragsgegnerin ihn zu den Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang heranzieht.