I.
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere nach §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft das Beschwerdegericht nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.
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