OVG Hamburg - Beschluß vom 24.10.1997 (OVG Bs VI 55/97) - DRsp Nr. 1998/18148
OVG Hamburg, Beschluß vom 24.10.1997 - Aktenzeichen OVG Bs VI 55/97
DRsp Nr. 1998/18148
1. Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 15b Abs. 2StVZO - Drogenscreening - ist im Falle des aufgrund hinreichend aussagekräftiger Anzeichen bestehenden Verdachts auf regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Drogen-Konsums nicht, daß der Fahrerlaubnisinhaber nachweislich bereits einmal im Drogenrausch am Straßenverkehr teilgenommen hat oder teilnehmen wollte. 2. Der Ablehnung der Beibringung eines Gutachtens steht es gleich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im Rahmen des Drogenscreenings die Haaranalyse verweigert und lediglich mit der Urinuntersuchung einverstanden ist.