OVG Lüneburg - Beschluß vom 28.11.1984 (12 OVG A 150/84) - DRsp Nr. 1994/14076
OVG Lüneburg, Beschluß vom 28.11.1984 - Aktenzeichen 12 OVG A 150/84
DRsp Nr. 1994/14076
1. Keine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist, wenn der Bewerber das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten trotz bestehender Zweifel an der Eignung nicht beibringt.2. Auch die Ausnahme der Fahrerlaubnis der Klasse 5 von der Sperre läßt den Schluß nicht zu, daß nach Ablauf der Sperrfrist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch anderer Klassen ohne weiteres zuerkannt werden muß.