OVG Münster (NW) - Beschluß vom 30.12.1997 (13 B 2586/97) - DRsp Nr. 1999/1848
OVG Münster (NW), Beschluß vom 30.12.1997 - Aktenzeichen 13 B 2586/97
DRsp Nr. 1999/1848
Beim grenzüberschreitenden Linienverkehr muß sich die Antragstellung auch auf die ausländischen Haltestellen beziehen. Diese sind bei der Beurteilung der öffentlichen Verkehrsinteressen nach § 13 oder § 20PBefG zu berücksichtigen.