Autor: Stephan Schröder |
Leistungen einer bestehenden privaten Unfallversicherung sind nicht anrechenbar; insoweit findet auch kein Forderungsübergang nach § 86 VVG statt, da es sich hier nicht um eine Schadenversicherung, sondern um eine Summenversicherung handelt. Nichtsdestotrotz ist der Bestand einer solchen Versicherung im Sinne einer umfassenden Beratung des Mandanten zu klären, auch unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung zur Schadenmeldung, siehe Teil 16.1.2 sowie zum Textvorschlag Teil 4.4.10.2.
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