Die Berufung des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in tenoriertem Umfang aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 11 StVG, 823, 842 BGB, 3 Nr. 1, 2 PflVG zu.
I.
Die volle Haftung der Beklagten für den dem Kläger aus dem Auffahrunfall vom 16.11.2000 entstandenen Schaden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
II.
1.)
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|