Quoten bei der Haushaltstätigkeit

Autor: Stephan Schröder

Der Schadensersatz bei Tötung des haushaltführenden Ehegatten ermittelt sich aus dem Arbeitszeitbedarf, der nach Wegfall dieses Ehepartners für die Führung des Haushalts noch erforderlich ist (vgl. zum Grundsatz Teil 9.1.11.2, zu den Einzelheiten Teil 9.1.11.3, Teil 9.1.11.4 sowie Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., S. 129 ff.). In der Doppelverdienerehe kommt auch hier eine weitere Komponente hinzu:

Auf der einen Seite verringert sich - wie dort - der Arbeitszeitbedarf aufgrund Wegfalls des anderen Ehepartners,

auf der anderen Seite reicht wegen des zuvor beschriebenen Rationalisierungseffekts die vom hinterbliebenen Ehepartner vor dem Unfall aufgewendete - nur anteilige - Zeit nicht aus, den verbliebenen Haushalt zu besorgen. Beide Faktoren müssen wiederum zueinander ins Verhältnis gebracht werden.

Auch hier ist zunächst der Arbeitszeitbedarf für den reduzierten Haushalt nach der Grundtabelle zu ermitteln (siehe Teil 9.1.11.3). Der Geschädigte muss dazu den Umfang des Arbeitszeitbedarfs darlegen und beweisen (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2012 - 52 C 5290/12, SVR 2013, 228; OLG Brandenburg, Urt. v. 17.06.2019 - 12 U 179/18, Beck-RS 2019, 11793).

Beispiel