OLG Koblenz - Urteil vom 07.02.2011
2 Ss 222/10
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3; StGB § 17; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 21 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 154
NZV 2011, 359
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 14.09.2010

Recht zur Führung eines Kfz bei ausländischer Fahrerlaubnis; Verbotsirrtum bei unbewusster Fahrlässigkeit

OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 2 Ss 222/10

DRsp Nr. 2011/3742

Recht zur Führung eines Kfz bei ausländischer Fahrerlaubnis; Verbotsirrtum bei unbewusster Fahrlässigkeit

1. Die ausländische Fahrerlaubnis gewährt in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV von Anfang an kein Fahrrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedarf es nicht. 2. In den Fällen der unbewussten Fahrlässigkeit kommt ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB nur in Form einer sog. Regelunkenntnis in Betracht, in den Fällen also, in denen dem Täter auch bei vorsätzlichem Handeln die Unrechtseinsicht gefehlt hätte. 3. Beruht die Unkenntnis des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit seines Tuns auf der irrtümlichen Annahme, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, handelt es sich um bloße Tatsachenunkenntnis; in einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eines Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB kein Raum. Das im Subjektiven geminderte Tatunrecht wird hier schon durch die fahrlässige Begehungsweise des Tatbestands (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) und seiner deutlich herabgesetzten Rechtsfolgenandrohung erfasst.