AG Viechtach - Beschluss vom 18.01.2006
7 II OWi 29/06
Normen:
RVG -VV Nr. 5115;
Fundstellen:
AGS 2006, 289

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr im Bußgeldverfahren, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers

AG Viechtach, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 7 II OWi 29/06

DRsp Nr. 2007/10059

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr im Bußgeldverfahren, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers

Es fehlt an dem gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungserfordernis des Verteidigers, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren ausschließlich von Amts wegen einstellt wird.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 5115;

Gründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. 1 Nr. 2, 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. 1 S. 2 OWiG eingehalten.

Die Abrechnung der Mittelgebühren ist vorliegend nicht zu beanstanden. Bei den Gebührentatbeständen der Nr. 5100 ff. VV RVG ist im Regelfall von der Mittelgebühr auszugehen, sofern nicht besondere Umstände ein Abweichen von dieser nach unten oder oben gebieten. Die Ansicht, dass im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen ist, ist jedenfalls seit der Einführung des RVG überholt. Mit dem RVG wurden für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten eigene Gebührentatbestände eingeführt, die darüber hinaus nach Höhe der Geldbuße gestaffelt sind. Die Schwere der Ordnungswidrigkeit ist daher sowohl im Vergleich zum Strafverfahren als auch im Vergleich zu anderen Ordnungswidrigkeiten bereits durch den Gesetzeswortlaut berücksichtigt. Die Mittelgebühren waren daher zuzusprechen.