AG Viechtach - Beschluss vom 23.03.2006
7 II OWi 334/06
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ;

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

AG Viechtach, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 7 II OWi 334/06

DRsp Nr. 2007/10058

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

1. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Verteidigervergütung gem. Nr. 5100 ff VV-RVG ist die jeweilige Mittelgebühr. Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, ist seit der Einführung des RVG überholt. 2. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist vielmehr der Besonderheit der Angelegenheit und der besonderen Umstände Rechnung zu tragen, die gerade für die Bedeutung dieser Angelegenheit ausschlaggebend sind. Abzustellen ist somit bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, auf die drohenden Punkte im Verkehrszentralregister, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot, bzw. Fahrerlaubnisentzug und etwaige Schadensersatzansprüche.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. 1 Nr.2, 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. 1 S.2 OWiG eingehalten.

II.