Der Kläger kaufte am 23. September 2002 bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen 1999 erstmals zugelassenen gebrauchten Pkw D., der ihm am 26. September 2002 übergeben wurde. In dem Kaufvertrag sind als Unfallschäden angegeben "Lack + Blechschaden, Frzg. teilweise nachlackiert".
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