I.
Das Amtsgericht Herne hat den Angeklagten durch Urteil vom 09. September 2005 (Bl. 33 ff. d.A.) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten vom 13. September 2005 (Bl. 32 d.A.) hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum durch Urteil vom 08. August 2006 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,00 EUR verurteilt wird (Bl. 55 ff. d.A.). Die Kammer hat in der Sache u.a. folgende Feststellungen getroffen:
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