OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.2006
4 Ss OWi 58/06
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 08.11.2005

Rotlichtverstoß; Absehen; Besonderheiten; keine abstrakte Gefahr; verkehrsarme Zeit; Nachtzeit

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 58/06

DRsp Nr. 2006/26921

Rotlichtverstoß; Absehen; Besonderheiten; keine abstrakte Gefahr; verkehrsarme Zeit; Nachtzeit

»Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, der nachts zu verkehrsarmer Zeit begangen worden ist.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes - bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens (Nr. 132.2 BKatV) - eine Geldbuße von 125,- EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt und folgende Feststellungen getroffen:

"Der derzeit 18 Jahre alte Betroffene absolviert eine Ausbildung als Verfahrensmechaniker. Straßenverkehrsrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

Am 16.01.2005 gegen 00:15 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX die Königsstraße in Arnsberg aus Richtung Tunnel kommend in Richtung Neumarkt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dieser Strecke ist auf 30 km/h festgesetzt. Der Betroffene hielt diese Geschwindigkeit ungefähr ein. Hinter dem Fahrzeug des Betroffenen fuhren die Zeugen W. und K. mit ihrem Polizeidienstfahrzeug.