OLG Hamm - Urteil vom 21.08.2006
13 U 26/06
Normen:
SGB X § 119; BGB a.F. § 852 Abs. 1; BGB a.F. § 197; PflVG § 3 Nr. 3 S. 2-3;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 496/05

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallErsatz von Beiträgen zur RentenversicherungEinrede der VerjährungReichweite einer Schadensanmeldung

OLG Hamm, Urteil vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 13 U 26/06

DRsp Nr. 2020/14387

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung Einrede der Verjährung Reichweite einer Schadensanmeldung

Eine Anspruchsanmeldung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG muss keine nähere Bezeichnung der Ersatzansprüche oder deren Bezifferung enthalten; erfasst sind grundsätzlich alle in Betracht kommenden Ansprüche, es sei denn, aus dem Inhalt der Anmeldung ergibt sich eindeutig ein Beschränkungswille.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.01.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

SGB X § 119; BGB a.F. § 852 Abs. 1; BGB a.F. § 197; PflVG § 3 Nr. 3 S. 2-3;

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin, eine Rentenversicherungsträgerin, macht auf sie gem. § 119 SGB X übergegangene, auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung der bei ihr versicherten Frau H (im Folgenden Versicherte genannt) gerichtete Schadensersatzansprüche geltend.