OLG Koblenz - Urteil vom 09.01.2006
12 U 958/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 56/02

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

OLG Koblenz, Urteil vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 12 U 958/04

DRsp Nr. 2007/17360

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

1. Der Schadensersatzanspruch des Beifahrers gegen den wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (1,49 %) verunglückten Fahrzeugführer unterliegt einer Kürzung gemäß § 254 BGB, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die mangelnde Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers erkannt hat oder hätte erkennen können.2. Im Fall einer Gefälligkeitsfahrt kann es danach geradezu unbillig sein, wenn der Verletzte vom Schädiger ein Schmerzensgeld in gleicher Höhe verlangt, als sei er etwa als Fußgänger von diesem angefahren und verletzt worden.3. 62202,45 EUR Schmerzensgeld für einen Mann (Beifahrer) aus einem Verkehrsunfall wegen zahlreicher Verletzungen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: