KG - Urteil vom 04.05.2006
12 U 42/05
Normen:
BGB § 249 § 286 § 288 Abs. 1 § 367 Abs. 1 § 843 Abs. 1 Alt. 2 § 847 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 139 Abs. 1 § 287 § 307 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 749
KGReport-Berlin 2006, 749
NZV 2007, 43
NZV 2007, 43
VRS 111, 16
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 567/02

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Schmerzensgeldbemessung bei Schienbeinkopffraktur in Verbindung mit weiteren Verletzungen (Hautabschürfungen; Platzwunden)

KG, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 12 U 42/05

DRsp Nr. 2006/23192

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten - Schmerzensgeldbemessung bei Schienbeinkopffraktur in Verbindung mit weiteren Verletzungen (Hautabschürfungen; Platzwunden)

»1. Zu den Grundsätzen der Bemessung von Schmerzensgeld (hier: 15000 EUR sowie immaterieller Vorbehalt für erstgradige, nicht verschobene offene laterale Schienbeinkopffraktur links; Luxation am rechten Daumengelenk; Prellungen, Hämatome sowie Schürfwunden im Bereich des Gesäßes und linken Oberschenkels [hüftgelenksnah]; Gesichtsschürf- und Platzwunden. Dauerschäden. Behandlungsdauer insgesamt ca. 7 Monate stationär. MdE zwischen 100 % und 20 % vom 16. 02. 2000 bis 31. 01. 2002. sowie einer MdE von 10 % auf Dauer)2. Bei der Verwertung von Vergleichsentscheidungen, die älter als 10 Jahre sind, ist jedenfalls die allgemeine Geldentwertung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 249 § 286 § 288 Abs. 1 § 367 Abs. 1 § 843 Abs. 1 Alt. 2 § 847 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 139 Abs. 1 § 287 § 307 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.