KG - Urteil vom 04.12.2006
12 U 119/05
Normen:
BGB § 249, § 823 Abs. 1, § 840, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 2007, 587
DAR 2008, 25
KGReport 2007, 629
MDR 2007, 887
MDR 2007, 887
VRS 112, 323
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 498/02

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Ersatzplicht für Ummeldekosten einer Kfz nur bei tatsächlichem Anfall, kein fiktiver Ansatz, Haushaltsführungsschaden

KG, Urteil vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 119/05

DRsp Nr. 2007/10427

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Ersatzplicht für Ummeldekosten einer Kfz nur bei tatsächlichem Anfall, kein fiktiver Ansatz, Haushaltsführungsschaden

1. a) Ein Ersatz von - pauschalierten - Ummeldekosten besteht nur dann, wenn Ummeldekosten tatsächlich angefallen sind, nicht aber fiktiv. b) Auch dem Alleinstehenden steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zu (BGH NJW-RR 1992, 792); ein solcher Ersatzanspruch scheitert auch nicht daran, dass der Kläger eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt hat. Der in fiktiv Ansatz zu bringende Stundensatz für eine Haushaltshilfe beträgt - solange die haushaltsspezifische Beeinträchtigung 50% übersteigt - 9,81 EUR ( BAT VIII) und - bei Beeinträchtigung nicht über 50% - 7,33 EUR (BAT 0 X).

2. 1200 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen eines HWS-Schleudertraumas I. Grades sowie mehrerer Schürfwunden.

Normenkette:

BGB § 249, § 823 Abs. 1, § 840, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); ZPO § 287;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nur teilweise begründet.

I. Schmerzensgeld (weitere 1.750 EUR)