OLG Naumburg - Urteil vom 25.10.2006
6 U 111/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 254 § 823 Abs. 1 Abs. 2 ; StGB 315c Abs. 1; StVG § 9 § 18 ;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 46/04

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Naumburg, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 6 U 111/06

DRsp Nr. 2007/17362

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. a) Dem Insassen eines von einem alkoholisierten Fahrer geführten Kraftfahrzeuges ist nur dann ein Vorwurf zu machen, wenn sich ihm bei zumutbarer Aufmerksamkeit aus den für ihn erkennbaren Gesamtumständen begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers aufdrängen mussten, sodass ein in angemessener Weise auf seine Sicherheit bedachter Fahrgast verständigerweise von der Mitfahrt Abstand genommen hätte.b) Allein die Kenntnis von einem vorangegangenen Alkoholgenuss des Fahrers ist demgegenüber nicht ausreichend.c) Ein Erfahrungssatz, dass ein Mitfahrer die Trunkenheit des Fahrers ab einer bestimmten, höheren BAK stets erkennen kann, besteht nicht.2. 20000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall bei Schädelprellung mit Kopf- und Gesichtsplatzwunden, Rippenserienfraktur der 3. bis 10. Rippe links mit Hämatopneumothorax, Lungenzusammenfall und Atemversagen, gering dislozierte Fraktur des linken Schulterblatthalses,stumpfes Bauchtrauma, Nasenbeinfraktur, Lockerung der Schneidezähne, großflächige Wunden an Gesicht und Hals, multiple Prellungen mit einer MdE von 100 % für 136 Tage.