KG - Beschluss vom 26.10.2006
12 U 62/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 513 Abs. 1 § 539 § 546 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2007, 375
NZV 2007, 308
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 404/05

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Kein überdurchschnittliches Schmerzensgdeld ohne konkreten Sachvortrag zu Verletzungsfolgen; Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 12 U 62/06

DRsp Nr. 2007/4766

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Kein überdurchschnittliches Schmerzensgdeld ohne konkreten Sachvortrag zu Verletzungsfolgen; Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Der Anspruchsberechtigte von Schmerzensgeld kann kein überdurchschnittliches Schmerzensgeld beanspruchen, wenn er nicht konkret zu weiteren gesundheitlichen Beeintächtigungen vorträgt.2. 3500 EUR Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; ZPO § 513 Abs. 1 § 539 § 546 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.