Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2005 teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.383.021,81 EUR nebst 4% Zinsen für den Zeitraum vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 und 8 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz nach BGB seit dem 28. Mai 2003 - hiervon zahlbar 392.449,- EUR an das Land Berlin, vertreten durch das Finanzamt Tempelhof von Berlin (St.-Nr. 21/286/1315-SE-502) - zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 2.383.021,81 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|