OLG Celle - Urteil vom 08.08.2006
14 U 36/06
Normen:
StVO § 8 ; BGB § 249 ; ZPO § 51 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2006, 705
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 315/05

Schadensfreiheit eines Versicherungsvertrages als ausreichender Grund für eine gewillkürte Prozesstandschaft - Vorfahrtsrecht auch auf öffentlichen Parkplätzen - Reichweite des Quotenvorrechts des Versicherers

OLG Celle, Urteil vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 14 U 36/06

DRsp Nr. 2006/23241

Schadensfreiheit eines Versicherungsvertrages als ausreichender Grund für eine gewillkürte Prozesstandschaft - Vorfahrtsrecht auch auf öffentlichen Parkplätzen - Reichweite des Quotenvorrechts des Versicherers

»1. Das für die Zulässigkeit einer sog. "gewillkürten Prozessstandschaft" erforderliche rechtliche Eigeninteresse des Klägers an der Durchsetzung eines fremden Rechts kann auch darin liegen, einen Versicherungsvertrag "schadensfrei" zu halten. 2. Das Vorfahrtsrecht gem. § 8 Abs. 1 StVO gilt - vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Verkehrsregelung - auch auf öffentlichen Parkplätzen. 3. Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bezieht sich nur auf den unmittelbaren Sachschaden und nicht auf die Sachfolgeschäden (vgl. BGHZ 82, 338). Zu den unmittelbaren Sachschäden, die gem. § 67 VVG übergangsfähig sind, gehört auch die Wertminderung, die ein Pkw durch einen Unfall erfährt, weil sie dem Pkw unmittelbar anhaftet und auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur nicht mehr zu beseitigen ist ("Unfallwagen"). 4. Zur Abrechnung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einer KfzHaftpflichtversicherung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers.«

Normenkette:

StVO § 8 ; BGB § 249 ; ZPO § 51 ; VVG § 67 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 Satz 2 ZPO)