OLG Brandenburg - Urteil vom 28.09.2006
12 U 8/06
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 327/03

Schadenshöhe nach Verkehrsunfall: Abzug der Mehrwertsteuer vom Wiederbeschaffungswert, Nutzungsausfallentschädigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 12 U 8/06

DRsp Nr. 2006/26136

Schadenshöhe nach Verkehrsunfall: Abzug der Mehrwertsteuer vom Wiederbeschaffungswert, Nutzungsausfallentschädigung

1. Weist ein Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert eines gebrauchten Kraftfahrzeuges explizit inklusive 16 % Mehrwertsteuer aus, ist die Mehrwertsteuer von der im Gutachten festgestellten Schadenshöhe in Abzug zu bringen, wenn der Geschädigte den Fahrzeugschaden fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens abrechnet. 2. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wegen unfallbedingter Verletzungen ohnehin nicht nutzen konnte. Vielmehr bedarf es für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit. Daran fehlt es, wenn der Geschädigte im entsprechenden Zeitraum wegen der Unfallfolgen krankgeschrieben und nich fahrtüchtig ist.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringerem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr; vielmehr verfolgt der Kläger einzelne Schadenspositionen, die das Landgericht nicht oder nicht in vollem Umfang für begründet erachtet hat, mit der Berufung weiter.

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