SchlHOLG - Urteil vom 13.11.1985 (9 U 66/84) - DRsp Nr. 1994/13847
SchlHOLG, Urteil vom 13.11.1985 - Aktenzeichen 9 U 66/84
DRsp Nr. 1994/13847
Die für einen Vorfahrtsberechtigten geltende Geschwindigkeitsbeschränkung kann sich für ihn als Überholverbot auswirken; ein hiernach unzulässiges Überholen kann dann eine mitwirkende Ursache für die Kollision mit einem - von links in die Vorfahrtstraße einbiegenden - Wartepflichtigen darstellen.