OLG Hamm - Beschluss vom 21.09.2005
1 Ss OWi 402/05
Normen:
StVO § 18 ; PbefG § 3 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 245
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 25.01.2005

Sprinter: Einordnung; Vermeidbarkeit; Verbotsirrtum

OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 402/05

DRsp Nr. 2005/21343

Sprinter: Einordnung; Vermeidbarkeit; Verbotsirrtum

»Zur Vermeidbarkeit des (Verbots)Irrtums über die Einordnung des so genannten Sprinters.«

Normenkette:

StVO § 18 ; PbefG § 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen mit Urteil vom 25. Januar 2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (§ 24 StVG, § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO) zu einer Geldbuße in Höhe von 487,50 EUR verurteilt. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen befuhr der Betroffene am 29. Oktober 2003 mit einem Kraftfahrzeug der Marke Daimler-Chrysler, Fahrzeugtyp "Sprinter", die BAB A 45 in Höhe der Gemeinde Wilnsdorf in Fahrtrichtung Frankfurt, wobei er nach Auswertung des im Rahmen einer allgemeinen Kontrolle sichergestellten Schaublattes unter Berücksichtigung eines Toleranzabzugs von 6 km/h folgende vorwerfbare Geschwindigkeiten erzielte:

um 06.16 Uhr 125 km/h,

um 08.14 Uhr 132 km/h und

um 10.38 Uhr 135 km/h.

Zur Fahrzeugeigenschaft hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: