I.
Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen mit Urteil vom 25. Januar 2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (§ 24 StVG, § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO) zu einer Geldbuße in Höhe von 487,50 EUR verurteilt. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen befuhr der Betroffene am 29. Oktober 2003 mit einem Kraftfahrzeug der Marke Daimler-Chrysler, Fahrzeugtyp "Sprinter", die BAB A 45 in Höhe der Gemeinde Wilnsdorf in Fahrtrichtung Frankfurt, wobei er nach Auswertung des im Rahmen einer allgemeinen Kontrolle sichergestellten Schaublattes unter Berücksichtigung eines Toleranzabzugs von 6 km/h folgende vorwerfbare Geschwindigkeiten erzielte:
um 06.16 Uhr 125 km/h,
um 08.14 Uhr 132 km/h und
um 10.38 Uhr 135 km/h.
Zur Fahrzeugeigenschaft hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
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