I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässig begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt. Zudem hat es wegen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 12. Juli 2005 gegen 10.28 Uhr in Hagen mit seinem Pkw Porsche 911-996 Coup+ mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX die Eckeseyer Straße mit einer Höchstgeschwindigkeit von 83 km/h. Damit überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Messtoleranz von 3 km/h um 30 km/h. Die Messung wurde aus einer Entfernung von 166 m mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät der Marke RIEGL LR90-235/P (Seriennummer S. 83696) vorgenommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
II.
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