Autor: Stephan Schröder |
Im Gegensatz zu Renten, die als Entschädigung für entgangenen Unterhalt gewährt werden (vgl. auch Teil 9.1.9.14), unterliegen Rentenzahlungen des Schädigers auf die vermehrten Bedürfnisse weder der Einkommen- noch der Lohnsteuer, weil es sich um Entschädigungen für notwendige Aufwendungen handelt. Deswegen gehören sie auch nicht unter die sonstigen Einkünfte i.S.d. §
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