Steuerliche Behandlung der Erstattung für vermehrte Bedürfnisse

Autor: Stephan Schröder

Im Gegensatz zu Renten, die als Entschädigung für entgangenen Unterhalt gewährt werden (vgl. auch Teil 9.1.9.14), unterliegen Rentenzahlungen des Schädigers auf die vermehrten Bedürfnisse weder der Einkommen- noch der Lohnsteuer, weil es sich um Entschädigungen für notwendige Aufwendungen handelt. Deswegen gehören sie auch nicht unter die sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 EStG. Dies ist nunmehr auch durch den Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt.