OLG München - Urteil vom 12.01.2011
4 StRR 171/10
Normen:
StVG § 22a Abs. 1 Nr. 1; StVG § 6b;
Fundstellen:
DAR 2011, 151
NStZ-RR 2011, 217
NZV 2011, 263 Anmerkung Dauer
Vorinstanzen:
AG München, vom 09.08.2010

Strafbarkeit der Abgabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige

OLG München, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 4 StRR 171/10

DRsp Nr. 2011/4768

Strafbarkeit der Abgabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige

1. Vor dem Hintergrund der Verhinderung von Kennzeichenmissbrauch im Zusammenhang mit Straftaten und zum Schutz des staatlichen Zulassungswesens belegt § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG jede Abgabe von Fahrzeugkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsstelle gemäß § 6b StVG mit Strafe. 2. § 22a StVG erfasst auch die Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 2 FZV.

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 9. August 2010 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts München zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 22a Abs. 1 Nr. 1; StVG § 6b;

Gründe:

I. Mit Anklageschrift vom 25. März 2010 hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last gelegt: