I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 9. August 2010 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts München zurückverwiesen.
I. Mit Anklageschrift vom 25. März 2010 hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:
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