OLG Hamm - Beschluss vom 06.06.2006
2 Ss 532/06
Normen:
StGB § 240 ; StGB § 315c ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 08.09.2005

Straßenverkehrsgefährdung; Überholen, Nötigung; konkrete Gefahr; Beinaheunfall

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 2 Ss 532/06

DRsp Nr. 2006/26843

Straßenverkehrsgefährdung; Überholen, Nötigung; konkrete Gefahr; Beinaheunfall

»Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer konkreten Gefahr bei der Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung infolge falschen Fahrens beim Überholen.«

Normenkette:

StGB § 240 ; StGB § 315c ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. Juni 2005 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt worden. Außerdem wurde ihm ein Fahrverbot auferlegt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht im angefochtenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass der "Schuldspruch auf versuchte Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung lautet". Hiergegen richtet sich nunmehr die Revision des Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung kann hingegen keinen Bestand haben. Insoweit hat der Senat das angefochtene Urteil daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.