VG Wiesbaden - Beschluss vom 30.05.2006
7 G 508/06 (V)
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 13, § 28, § 46; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4;
Fundstellen:
BA 44, 116
DAR 2006, 527

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts auf Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 7 G 508/06 (V)

DRsp Nr. 2009/9666

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts auf Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

1. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 räumt jedem Vertragsstaat das Recht ein, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. 2. Da es sich um eine behördliche Handlung auf dem Gebiete der polizeilichen Gefahrenabwehr handelt, ist es rechtlich unerheblich, dass sich die Tatsachen, auf die die nachvollziehbaren Eignungszweifel gestützt wurden, vor Erwerb des tschechischen Führerscheines ereignet haben.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8, § 13, § 28, § 46; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4;

Gründe:

Der Eilantrag war abzuweisen, weil die angefochtene Verfügung - wenn auch nur mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren - rechtmäßig erscheint, so dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterlegen sein wird.