VG Münster - Beschluss vom 26.06.2006
10 L 361/06
Normen:
FeV § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4;
Fundstellen:
BA 44, 6

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 10 L 361/06

DRsp Nr. 2009/9647

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

1. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nicht für Inhaber eines EU-Führerscheins, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten oder nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 FeV für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. 2. Dies gilt insbesondere, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich deutsche Staatsangehörige unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen.

BESCHLUSS

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen.