VGH Bayern - Beschluss vom 27.03.2006
11 CS 05.1559
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 S 05.435

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Begriff des gelegentlichen Cannabiskonums

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 11 CS 05.1559

DRsp Nr. 2009/9436

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Begriff des "gelegentlichen" Cannabiskonums

Zur Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem (wiederholtem) Cannabiskonsum.

BESCHLUSSs). Für den Fall der Nichterfüllung der letztgenannten Verpflichtung wurde dem Antragsteller in der Nummer V des Bescheidstenors ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung wurde auf die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwiesen und ausgeführt, die beim Antragsteller festgestellte THC-Konzentration von 14,3 ng/ml beweise, dass er bei der Fahrt am 12. April 2004 unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss gestanden sei. Da er allein aufgrund dieser Tatsache zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, bedürfe es einer weiteren Aufklärung seines Cannabis-Konsumverhaltens nicht.

Der Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, kam der Antragsteller am 29. März 2005 nach.