VG Augsburg - Urteil vom 28.03.2006
Au 3 K 06.00056
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, Anlage 4 Nr. 9.1, § 14 Abs. 1, § 46 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Heroinabhängigkeit

VG Augsburg, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen Au 3 K 06.00056

DRsp Nr. 2009/9536

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Heroinabhängigkeit

1. Räumt der Fahrzeugführer gegenüber der Polizei Heroinkonsum ein, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. 2. Es kommt sodann nicht mehr darauf an, ob die Beibringung des geforderten Fahreignungsgutachtens an Zeitmangel infolge auswärtiger Beschäftigung oder an fehlenden finanziellen hierzu scheiterte.

URTEILI. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8, Anlage 4 Nr. 9.1, § 14 Abs. 1, § 46 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 30. August 2005 getroffene Entziehung der Fahrerlaubnis.

1. Dem 1978 geborenen Kläger wurde am 31. Juli 1996 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M und L erteilt, die am 4. November 2003 um die Klasse C sowie am 2. Februar 2004 um die Klassen CE und T erweitert wurde.