VGH Bayern - Beschluss vom 21.04.2006
11 CS 05.1475
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2, Nr. 9.5, § 14 Abs. 2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 6a S 05.1518

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis gelegentlicher bzw. regelmäßiger Cannabiskonsum, Wiedererlangung der Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 11 CS 05.1475

DRsp Nr. 2009/9431

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis gelegentlicher bzw. regelmäßiger Cannabiskonsum, Wiedererlangung der Fahreignung

1. Für die rechtliche Bewertung der Fahreignung sind vier Stufen des Cannabiskonsums zu unterscheiden sind: Der einmalige Konsum, der gelegentliche Konsum, der regelmäßige Konsum und die Abhängigkeit. 2. Ergibt die chemisch-toxikologische Untersuchung zunächst einen THC-Wert von 60,4 µg/l und einen THC-COOH-Wert von 402,9 µg/l, eine zweite Auswertung der Bultprobe 29,7 µg/l THC und 225,2 µg/l THC-COOH, ist die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums gleichwohl zu entziehen, da die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nach beiden Ergebnissen vorliegen. 3. Die Beantwortung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber in der Zwischenzeit seine Fahreignung wiedererlangt hat, bedarf einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 14 Abs. 2 FeV. Da eine Urinuntersuchung nur einen relativ kurzen Zeitraum von maximal einigen Wochen abdeckt, während derer Cannabis im Urin nachweisbar bleibt, kann der Nachweis einer einjährigen Abstinenz auf diese Weise nicht geführt werden.

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette: