VG Augsburg - Beschluss vom 22.03.2005
Au 3 S 05.185
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain

VG Augsburg, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen Au 3 S 05.185

DRsp Nr. 2007/8085

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain

Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV benennt nur die Einnahme von Betäubungsmittel - ausgenommen Cannabis - als Voraussetzung für den Ausschluss der Fahreignung (so ausdrücklich die Begründung zur FeV : BR-Drucksache 443/98, S. 262). Ein mangelndes Trennvermögen - also die Feststellung, dass zwischen Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht getrennt werden kann - ist nicht erforderlich. Derjenige, der auch nur einmalig harte Drogen einnimmt, ist auf Grund der durch den Drogenkonsum von ihm für den Straßenverkehr ausgehenden Gefahr aktuell fahrungeeignet.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers.

1. Der am ... geborene Antragsteller war seit 24. September 2002 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B.