VGH Bayern - Beschluss vom 08.03.2006
11 CS 05.1572
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.5, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 27.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 S 05.440

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Ecstasykonsum ohne Teilnahme am Straßenverkehr

VGH Bayern, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 11 CS 05.1572

DRsp Nr. 2009/9441

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Ecstasykonsum ohne Teilnahme am Straßenverkehr

Der Konsum so genannter harter Drogen (hier: MDMA) hat gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV den Verlust der Fahreignung zur Folge. Nach dem Wortlaut der Bestimmung hängt diese Folge nicht davon ab, ob der Konsum in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stand.

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.5, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.