VG Augsburg - Urteil vom 14.03.2006
Au 3 K 05.01633
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46 Abs. 1; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 8 Abs. 2;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Heroinkonsum, Aberkennung des Rechts des Gebrauchs einer EU-Fahrerlaubnis

VG Augsburg, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen Au 3 K 05.01633

DRsp Nr. 2009/9537

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Heroinkonsum, Aberkennung des Rechts des Gebrauchs einer EU-Fahrerlaubnis

1. Wer unter Einfluss von Heroin am Straßenverkehr teilnimmt, ist zum Führen eines Fahrzeugs nicht geeignet. 2. Der Verwaltungsbehörde steht es nicht zu, sozusagen "auf Vorrat" den Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis zu untersagen.

Urteil

I. Der Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. Juli 2005 wird insoweit aufgehoben, als in Ziffer 1. der Klägerin das Recht aberkannt wird, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 26. September 2005 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46 Abs. 1; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 8 Abs. 2;

Gründe:

I.