VGH Bayern - Beschluss vom 14.02.2006
11 ZB 05.1406
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1, § 24a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 04.1416

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum von Methamphetamin

VGH Bayern, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 11 ZB 05.1406

DRsp Nr. 2009/9448

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum von Methamphetamin

1. Wurden Methamphetamin und Amphetamin in einer entnommenen Blutprobe nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (Anlage 4 Nr. 9.1 zu §§ 11 ff. FeV). Dabei kann dahinstehen, ob die festgestellte Amphetaminkonzentration auf die Einnahme dieses Betäubungsmittels oder auf die Verstoffwechselung des eingenommenen Methamphetamins zu Amphetamin zurückzuführen ist. 2. Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG gleichwohl nur Amphetamin und nicht auch Methamphetamin in der Liste der berauschenden Mittel und Substanzen genannt ist, mit der Folge, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von Methamphetamin gegenwärtig nicht als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG verfolgt, insbesondere gegen den Kraftfahrzeugführer kein Fahrverbot nach § 25 StVG verhängt werden kann, da die Maßnahmen nach § 24a Abs. 2, § 25 Abs. 1 StVG eine in der Vergangenheit stattgefundene Drogenfahrt ahnden, während mit der an die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) anknüpfenden Fahrerlaubnisentziehung vorbeugend den von dem Betäubungsmittelkonsumenten künftig für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehenden Gefahren entgegengewirkt werden soll.