VG Minden - Beschluss vom 27.10.2006
3 L 711/06
Normen:
FeV § 11 Abs. 4 S. 1, § 13 Nr. 2 Buchst. c; StPO § 153a;
Fundstellen:
VD 2007, 79

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt, Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens, Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

VG Minden, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 3 L 711/06

DRsp Nr. 2009/9615

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt, Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens, Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Wird ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 % oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l geführt, hat die Behörde die Fahreignung durch Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen.

BESCHLUSS

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 3.750,00 EUR.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 4 S. 1, § 13 Nr. 2 Buchst. c; StPO § 153a;

Gründe:

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28./29. September 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2006 wiederherzustellen,

ist zulässig, aber nicht begründet.