BESCHLUSS
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. August 2005 wird aufgehoben.
II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage des Antragstellers wird bezüglich der Nrn. I und II des angegriffenen Bescheids vom 11. Juli 2005 wiederhergestellt, bezüglich der Nr. III dieses Bescheides angeordnet.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 7.500,- EUR festgesetzt.
I.
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