VGH Bayern - Beschluss vom 07.04.2006
11 CS 05.2303
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 05.709

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Trennungsgebot, Gelegentlicher Cannabiskonsum

VGH Bayern, Beschluss vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 11 CS 05.2303

DRsp Nr. 2009/9433

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Trennungsgebot, Gelegentlicher Cannabiskonsum

1. Eine festgestellte THC-Konzentration von 4,2 ng/ml im Blut reicht aus, um einen Verstoß gegen das Trennungsgebot zu erweisen. 2. Eine Konzentration von 46 ng/ml THC-COOH stellt keinen sicheren Beleg für den gelegentlichen Konsum von Cannabis dar. THC-COOH-Werte über 100 ng/ml sind als Hinweis auf, und THC-COOH-Konzentrationen über 150 ng/ml als Beweis für die "häufige" Einnahme von Cannabis anzusehen. 3. Bei dieser Sachlage ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Klärung des Konsumverhaltens des Antragstellers nicht zulässig.

BESCHLUSS

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. August 2005 wird aufgehoben.

II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage des Antragstellers wird bezüglich der Nrn. I und II des angegriffenen Bescheids vom 11. Juli 2005 wiederhergestellt, bezüglich der Nr. III dieses Bescheides angeordnet.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.