VGH Bayern - Beschluss vom 08.03.2006
11 CS 05.1678
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 05.515

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums, Klärung des Konsumverhaltens

VGH Bayern, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 11 CS 05.1678

DRsp Nr. 2009/9442

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums, Klärung des Konsumverhaltens

1. Ist der gelegentliche Konsum von Cannabis nachgewiesen und erfolgte die Straßenverkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml im Blut des Betroffenen, ist daher der Regeltatbestand der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich erfüllt, falls nicht besondere Umstände im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV gegeben sind. 2. Eine Konzentration von 46 ng/ml THC-COOH stellt keinen sicheren Beleg für den gelegentlichen Konsum von Cannabis dar. THC-COOH-Werte über 100 ng/ml sind als Hinweis auf, und THC-COOH-Konzentrationen über 150 ng/ml als Beweis für die "häufige" Einnahme von Cannabis anzusehen. 3. Bei dieser Sachlage ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Klärung des Konsumverhaltens des Antragstellers nicht zulässig.

BESCHLUSS

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Juni 2005 wird aufgehoben.

II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage des Antragstellers wird hinsichtlich der Nr. I. des Bescheids des Landratsamtes Bayreuth vom 20. Mai 2005 wiederhergestellt, hinsichtlich der Nr. II dieses Bescheids angeordnet.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.