VG Augsburg - Beschluss vom 07.07.2005
Au 3 S 05.585
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums, Mangelndes Trennungsvermögen

VG Augsburg, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen Au 3 S 05.585

DRsp Nr. 2007/8079

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums, Mangelndes Trennungsvermögen

1. Gelegentlicher Konsum ist solcher, der über den lediglich einmaligen bzw. experimentellen hinausgeht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums - täglicher, oder zumindest nahezu täglicher Konsum - erreicht. Für die Unterscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichem oder regelmäßigem Konsum wird nicht die THC-Konzentration im Blut herangezogen, sondern die Konzentration des sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Stoffwechselproduktes (Metaboliten) THC-COOH. THC ist im Blut etwa vier bis sechs Stunden nachweisbar, die Metaboliten 11 OH-THC und THC-COOH abhängig von der Konsumpraxis mehrere Tage. 2. Jedenfalls ab einer Konzentration von 2,0 ng/ml THC im Blut kommt es auf Grund der drogenbedingten Leistungseinbußen nach dem Genuss von Cannabis zu einer allgemeinen Risikoerhöhung im Straßenverkehr, weshalb jedenfalls ab diesem Wert ein mangelndes Trennvermögen vorliegt.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den sofortigen Vollzug des Entzugs der Fahrerlaubnis des Antragstellers.

1. Der am ... geborene Antragsteller war in Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 2, 3 , 4 und 5 (alte Klasseneinteilung).