VG Augsburg - Beschluss vom 03.05.2005
Au 3 S 05.334
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.2.2 ; StPO § 153a ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin

VG Augsburg, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen Au 3 S 05.334

DRsp Nr. 2007/8081

Straßenverkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin

1. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist ein Führerscheininhaber dann ungeeignet, wenn er gelegentlich Cannabis einnimmt und andere psychoaktiv wirkende Stoffe zu sich nimmt. 2. Wegen des hohen Suchtpotentials und dem ausdrücklichen Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige, der auch nur einmalig harte Drogen einnimmt, auf Grund der durch den Drogenkonsum von ihm für den Straßenverkehr ausgehenden Gefahr aktuell fahrungeeignet.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.2.2 ; StPO § 153a ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den Sofortvollzug des Entzugs der Fahrerlaubnis der Antragstellerin.