LG Saarbrücken - Urteil vom 30.11.2006
11 S 156/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 254 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 § 18 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 219/06

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Auffahrunfall mit atypischem Geschehensverlauf;

LG Saarbrücken, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 11 S 156/06

DRsp Nr. 2007/17381

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Auffahrunfall mit atypischem Geschehensverlauf;

1a. Zwar besteht zu Lasten des Auffahrenden ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass er entweder mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist. Jedoch reicht es zur Widerlegung des dem Anscheinsbeweis zugrundeliegenden Erfahrungssatzes bereits aus, wenn aufgrund erwiesener oder unstreitiger Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass der Unfall sich durch einen atypischen Verlauf ereignet haben mag.1b. Bei einem Auffahrunfall zwischen einem PKW und einem Linienbus besteht zu Lasten des Auffahrenden zwar ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass er entweder mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist, kann ein atypischer Unfallverlauf aber nachgewiesen werden, der bei einer Notbremsung des Busses und einer Kollision mit dem Gegensverkehr gegeben ist, so haften die Beteiligten zu je 50 %, wenn nicht die Unabwendbarkeit des Unfalls bewiesen werden kann.2. 250 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus einem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens bei HWS-Schleudertrauma Anlage einer weichen Halskrause für drei bis vier Tage.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 254 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 § 18 ;

Tatbestand: