OLG Hamburg - Beschluss vom 09.06.2006
14 U 204/05
Normen:
StVO § 3 Abs. 2a § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, Nr. 2 § 41 Abs. 3 Nr. 3 ; BGB § 253 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 57/05

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen einem Radfahrer auf dem Radweg mit für ihn geltendem Rotlicht und einem den Radweg passierenden Fußgänger;

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 14 U 204/05

DRsp Nr. 2007/17359

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen einem Radfahrer auf dem Radweg mit für ihn geltendem Rotlicht und einem den Radweg passierenden Fußgänger;

1. Bei für ihn geltendem Rotlicht hat ein Radfahrer auf dem Radweg auch dann anzuhalten, wenn der Radweg keine Haltelinie enthält.2. Ebenso, wie ein Fußgänger unsorgfältig handelt, wenn er bei Grünlicht alsbald achtlos die Fahrbahn betritt, ohne den Autoverkehr zu berücksichtigen, verletzt er seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass er einen baulich eng am Fußgängerweg liegenden und im Bereich der Ampel verschwenkten Radweg betritt.3. 6250 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit Verletzungen nach einer Kollision mit einem Radfahrer, die zur psychischen Instabilität führten.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 2a § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, Nr. 2 § 41 Abs. 3 Nr. 3 ; BGB § 253 Abs. 2 ;

Tatbestand: